Für viele Selbstständige stellt sich zu Beginn ihrer Tätigkeit eine entscheidende Frage: Bin ich freiberuflich tätig oder handelt es sich um ein Gewerbe? Diese Unterscheidung ist keineswegs nur formal – sie hat erhebliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen.
Warum ist die Unterscheidung relevant?
- Steuerliche Behandlung: Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Gewerbetreibende hingegen zahlen – abhängig von der Höhe des Gewinns und der Gemeinde – Gewerbesteuer.
- Buchführungspflichten: Freiberufler dürfen in der Regel eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen. Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten gewisser Umsatz- oder Gewinngrenzen bilanzieren.
- Anmeldungspflicht: Gewerbetreibende müssen ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden; Freiberufler nicht – hier genügt die Anmeldung beim Finanzamt.
- Image & Außenwirkung: Gerade im beratenden oder kreativen Bereich kann der Status „Freiberufler“ professioneller oder unabhängiger wirken.
Kriterien für freiberufliche Tätigkeiten
Nach § 18 EStG gelten folgende als freiberufliche Tätigkeiten:
- Selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder schriftstellerische Tätigkeiten
- Katalogberufe: z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Journalisten
- Ähnliche Berufe: Diese orientieren sich an Inhalt, Ausbildung und Tätigkeit der Katalogberufe
Wichtig ist: Die Tätigkeit muss eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübt werden. Sobald Mitarbeiter beschäftigt werden, die wesentliche Aufgaben übernehmen, kann die Freiberuflichkeit infrage gestellt werden.
Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit
- Keine Gewerbesteuerpflicht
- Weniger bürokratischer Aufwand (keine Gewerbeanmeldung, einfachere Buchführung)
- Größere Selbstbestimmung hinsichtlich der Arbeitsweise
- Oftmals weniger Pflichtmitgliedschaften (z. B. keine IHK-Beiträge)
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